in der Fassung vom 13.11.2019
§ l Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1956 gegründete Verein trägt den Namen „Freunde des Fridtjof-Nansen-Hauses e.V.“
Sitz des Vereins ist Ingelheim am Rhein.
Der Verein fördert und unterstützt die Arbeit der gemeinnützigen Weiterbildungszentrum Ingelheim gGmbH bei all ihren satzungsmäßigen Aufgaben und bietet eigene Veranstaltungen bildender, kultureller und unterhaltender Art an.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können ohne Rücksicht auf nationale, parteipolitische und konfessionelle Zugehörigkeit werden:
a. natürliche Personen b. juristische Personen, Verbände, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Ausschließung binnen zwei Wochen seit Mitteilung der Ausschlusserklärung das Recht der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Höhere Beiträge und Spenden sind willkommen.
Die Beiträge und Spenden sind auf die Konten des Vereins einzuzahlen.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Personen:
Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, darunter Schriftführer und Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zur Regelung seiner Funktion kann er eine Geschäftsordnung beschließen.
§10 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, im Übrigen nach Bedarf, einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
Insbesondere ist sie zuständig für:
a. Beschlüsse über die Vereinssatzung und deren Änderung
b. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzprüfer
d. die Genehmigung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Entscheidung über die Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
h. Auflösung des Vereins
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen, juristische Personen, Verbände, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen durch eine zu ihrer gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
§ 15 Protokolle
Über alle Beratungen des Vorstandes und alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wiedergibt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen ist.
§ 16 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Hierbei müssen mindestens 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmen. Über einen Auflösungsantrag ist in schriftlicher geheimer Abstimmung zu entscheiden. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Weiterbildungszentrum Ingelheim gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.
§ 18 Zahlungsunfähigkeit des Vereins
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins hat der Vorstand Insolvenz anzumelden oder das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen.
Bei schuldhaft verspäteter Anmeldung haftet der Vorstand persönlich.
Ingelheim, den 13.11.2019 Vorstandsvorsitzende
Eveline Breyer